Organhaftpflicht und Gefahrenpotentiale
 
Haftungsgründe

Artikel 754 OR ist in der Schweiz die wichtigste Anspruchsgrundlage. Er bestimmt eine Haftung für alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen für Schäden, die sie durch Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Weitere mögliche Anspruchsgrund-lagen sind die Prospekthaftung und Gründerhaftung oder finden sich in Steuer- und Sozialversicher-ungsgesetzen.
 
Verantwortliche Personen

In erster Linie müssen die Verwaltungsräte und die Geschäftsführer mit ihrem persönlichen Vermögen für ihre Pflichtverletzungen einstehen. Ausserdem können faktische (de-facto) Organe persönlich belangt werden, also in Einzelfällen auch Direktoren, Niederlassungsleiter und Prokuristen.
 
Klage- und Anspruchsberechtigte

D&O Ansprüche können erhoben werden von:

●  der (Aktien-) Gesellschaft, wenn das Gesellschaftsvermögen geschädigt worden ist
 den Aktionären, entweder bei unmittelbarer oder bei mittelbarer Schädigung
 den Gläubigern, z.B. Banken, Kunden, Lieferanten, Sozialversicherern
 dem Konkurs-/Nachlassverwalter
● 
den Angestellten, wegen Diskriminierung, ungerechtfertiger Kündigung, sexueller Belästigung am
    Arbeitsplatz usw.

 anderen Personen, z.B. Börsen, Aufsichtsbehörden, Wettbewerbern