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Organhaftpflicht und
Gefahrenpotentiale |
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Haftungsgründe

Artikel 754 OR ist in der Schweiz die wichtigste
Anspruchsgrundlage. Er bestimmt eine Haftung
für alle mit der Verwaltung,
Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten
Personen für Schäden, die sie durch
Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten
verursachen. Weitere mögliche
Anspruchsgrund-lagen sind die
Prospekthaftung und Gründerhaftung oder
finden sich in Steuer- und
Sozialversicher-ungsgesetzen. |
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Verantwortliche Personen

In erster Linie
müssen die Verwaltungsräte und die
Geschäftsführer mit ihrem persönlichen
Vermögen für ihre Pflichtverletzungen
einstehen. Ausserdem können faktische
(de-facto) Organe persönlich belangt werden,
also in Einzelfällen auch Direktoren,
Niederlassungsleiter und Prokuristen. |
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Klage- und
Anspruchsberechtigte

D&O Ansprüche
können erhoben werden von:

●
der (Aktien-)
Gesellschaft, wenn das
Gesellschaftsvermögen geschädigt worden ist
●
den Aktionären,
entweder bei unmittelbarer oder bei
mittelbarer Schädigung
●
den Gläubigern,
z.B. Banken, Kunden, Lieferanten,
Sozialversicherern
●
dem
Konkurs-/Nachlassverwalter
●
den Angestellten,
wegen Diskriminierung, ungerechtfertiger
Kündigung, sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz usw.
●
anderen Personen,
z.B. Börsen, Aufsichtsbehörden,
Wettbewerbern |
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