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Pflichtverletzungen |
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Ein Verwaltungsrat
oder Geschäftsführer muss mit seinem
Privatvermögen haften, wenn er beim
Anspruchsteller durch seine schuldhaft
begangene Pflichtverletzung einen
Vermögensschaden verursacht hat. |
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Die obersten
Führungsorgane müssen eine fast
unüberschaubare Anzahl von Pflichten
erfüllen. Sie ergeben sich vor allem aus dem
Aktienrecht (Art. 716 ff), den Statuten und
Reglementen der Gesellschaft sowie den
Anstellungsverträgen. Weitere Pflichten
finden sich im Börsen-, Kartell-,
Wettbewerbs-, Buch-führungs-, Konkurs-,
Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Die
Aufgaben und Pflichten des einzelnen Organs
werden im Einzelfall konkret bestimmt durch
seine Funktion, die Grösse des Unternehmens,
die Marktlage usw. |
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Beispiele

Die Beispiele für
Pflichtverletzungen zeigen, dass nicht nur
Verwaltungsräte von Grossunternehmen,
sondern auch von mittelgrossen Unternehmen
gefährdet sind:

●
Falsche
Darstellung der finanziellen Lage des
Unternehmens
●
Unterlassung von
notwendigen strategischen oder operativen
Massnahmen
●
Unbefugte oder
unvorsichtige Investitions- oder
Expansionspolitik
●
Verlustbringender
Erwerb von Gesellschaften, überhöhter
Kaufpreis
●
Fehler in Bezug
auf die Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens
●
Mangelhafte
Auswahl, Überwachung oder Instruktion von
Geschäftsleitung oder Kadermitarbeitern
●
Vernachlässigung
der Buchführungspflichten oder Missachtung
der Vorschriften bei Unterdeckung
oder Überschuldung |
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