Pflichtverletzungen
 
Ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer muss mit seinem Privatvermögen haften, wenn er beim Anspruchsteller durch seine schuldhaft begangene Pflichtverletzung einen Vermögensschaden verursacht hat.
 
Die obersten Führungsorgane müssen eine fast unüberschaubare Anzahl von Pflichten erfüllen. Sie ergeben sich vor allem aus dem Aktienrecht (Art. 716 ff), den Statuten und Reglementen der Gesellschaft sowie den Anstellungsverträgen. Weitere Pflichten finden sich im Börsen-, Kartell-, Wettbewerbs-, Buch-führungs-, Konkurs-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Die Aufgaben und Pflichten des einzelnen Organs werden im Einzelfall konkret bestimmt durch seine Funktion, die Grösse des Unternehmens, die Marktlage usw.
 
Beispiele

Die Beispiele für Pflichtverletzungen zeigen, dass nicht nur Verwaltungsräte von Grossunternehmen, sondern auch von mittelgrossen Unternehmen gefährdet sind:

●  Falsche Darstellung der finanziellen Lage des Unternehmens
●  Unterlassung von notwendigen strategischen oder operativen Massnahmen
 Unbefugte oder unvorsichtige Investitions- oder Expansionspolitik
 Verlustbringender Erwerb von Gesellschaften, überhöhter Kaufpreis
 Fehler in Bezug auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
● 
Mangelhafte Auswahl, Überwachung oder Instruktion von Geschäftsleitung oder Kadermitarbeitern
 Vernachlässigung der Buchführungspflichten oder Missachtung der Vorschriften bei Unterdeckung
    oder Überschuldung